Hallo!
Hmm, - in Bälde müßten wir unseren Gebührenbescheid auf dem Tisch haben. Dann kann ich dazu genaueres sagen. Zumindest für die Kreise EU und DN. Sollte sich o. a. Vermutung allerdings als real herausstellen, werde ich meinen Antrag nicht nur aus monetären Gründen wohl o. übel zurückziehen müssen.
Diese Ungleichbehandlung würde mir dann so stinken, dass ich mich (eher wir) wohl zu einer Beschwerde veranlasst sähe(n). Reddi hat die Knackpunkte schon angesprochen. Ich würde gerne als EM arbeiten, aber das wird mir mehr o. weniger lappidar verwehrt, weil ich eine Sonde benutze. Andererseits wird das Ehrenamt überall beworben
Aber sei's drum. Ich muss dann für eine Sache ordentlich löhnen, zu der ich eigentlich a) gesetzlich verpflichtet bin (Notbergung gefährderter Objekte von Äckern) und b) die einen Nutzen für die Wissenschaft und Öffentlichkeit darstellt. Ferner kann und darf es meiner Meinung nach nicht sein, dass Bürger für die gleiche Leistung absolut unterschiedlich zur Kasse gebeten werden. Der eine zahlt nix, der andere € 400 ? Dagegen muss man zu Felde ziehen .....
Und noch ganz kurz zum gern gebrauchten Angelscheinvergleich. Kütt mir gerade in den Sinn: Dieser hinkt meiner Ansicht nach etwas. Zumindest im Bezug auf Ackerflächen. Erstens leisten Angler durch ihr Tun keinen greifbaren Dienst an der Allgemeinheit. Die schmeissen dat Fischlein wieder in's Wasser o. verspeisen es. Wir bergen gefährdete Objekte, dokumentieren diese und überlassen sie ferner der wissenschaftlichen Auswertung. Teilweise (und löblicherweise) wandern die Objekte sogar zu örtlichen Heimatvereinen, Museen, etc. und werden somit der Allgemeinheit zugänglich gemacht. Aber abgesehen davon ist der Fund ja ohnehin sekundär. Desweiteren würde ich auch ohne Angelschein aktiv werden und ein Gewässer "abfischen", wenn dieses verseucht und das Leben seiner Bewohner unmittelbar gefährdet wäre. Überackerte Bodendenkmäler befinden sich wohl in einer vergleichbaren Situation. Ne, ne, ne.
Ansonsten ginge es ohne Genehmigung wahrscheinlich auch so:
§ 15 Entdeckung von Bodendenkmälern
(1) Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, hat dies der Gemeinde oder dem Landschaftsverband unverzüglich anzuzeigen. Die Gemeinde hat unverzüglich den Landschaftsverband zu benachrichtigen. Dieser unterrichtet die Obere Denkmalbehörde.
Ich melde also jede Scherbe und jedes "Signal" meines Detektors, die/das ich auf einem Acker erwische. Selbstverständlich ohne selbige aufzulesen und belasse alles so, wie ich es vorfand. Wegen weil:
§ 16 Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern
(1) Die zur Anzeige Verpflichteten haben das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten.
und das könnten schnell einige Tausend werden
(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 erlischt drei Werktage nach Zugang der Anzeige, bei schriftlicher Anzeige spätestens eine Woche nach deren Absendung. Die Obere Denkmalbehörde kann die Frist von drei Werktagen verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Bodendenkmals dies erfordert. Ist ein Bodendenkmal bei laufenden Arbeiten entdeckt worden, so soll die Frist von drei Werktagen nur überschritten werden, wenn der Betroffene hierdurch nicht wirtschaftlich unzumutbar belastet wird.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 erlischt vor Ablauf von drei Werktagen mit
a) dem Abschluß der Untersuchung oder Bergung durch den Landschaftsverband oder die Stadt Köln (§ 22 Abs. 5)
oder.
b) der Freigabe durch die Obere Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Landschaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5).
D.h.: Wenn die von mir angezeigten beweglichen BDs nicht innerhalb der genannten Frist amtsseitig geborgen werden, muss ich ran. Kostenlos selbstverständlich.
Ferner wäre es sicherlich interessant, richterlich feststellen zu lassen, ob bei unseren Aktiva auf Äckern im Pflughorizont überhaupt eine "Grabung" nach §13 DschG (NRW) vorliegt. Jeder VLF-Detektorbenutzer weiss, dass wir mit unseren Maschinen eben nur im 0,x-Promille Bereich unter dem Pflughorizont landen. Es gibt hierüber geschulte Meinungen, die hier eher eine Auflesung, denn eine Grabung sehen. Eben weil alle von uns detektierbaren Objekte nach der nächsen Ackerbearbeitung auch oberflächlich aufgelesen werden könnten. Ist eben nur eine Frage der Zeit. Dumm nur, dass währenddessen so viel zerstört wird. Wenn unser Tun nämlich keine Grabung darstellen würde, bräuchte ich auch keine Genehmigung nach §13 DschG (NRW), sondern höchstens nach:
§ 9 (Fn 3) Erlaubnispflichtige Maßnahmen
c) bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will.
Dann aber auch bitte für alle überackerten (eingetragenen) BDs, denn:
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn
a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen
Und hier dürfte eine ablehnende Begründung für die Suche im Pflughorizont schwer fallen
Aber sorry, - leicht vom Thema abgekommen
Warten wir erstmal ab ........
Ein hübsches Exel-Listlein mit den jeweiligen Gebühren und Kosten nach Kreisen, Städten und/oder Gemeinden wäre jedoch ganz praktisch.
Gruss,
Albert